Wer eine PV-Anlage besitzt, kann den erzeugten Strom jetzt mit anderen Verbrauchern teilen. Dafür braucht es Verträge, Smart Meter – und den richtigen Energieversorger.
Viele Solaranlagen auf dem Dach liefern mehr Strom, als der zugehörige Haushalt abnehmen kann. Der überschüssige Strom darf seit dem 1. Juni 2026 an Privatpersonen, Vereine oder kleine und mittlere Unternehmen in der Nähe geliefert werden. Die Details regelt ein neuer Paragraf im Energiewirtschaftsgesetz (§42c EnWG).
Der neue Paragraf schreibt vor: Der selbst erzeugte oder gespeicherte Strom aus erneuerbarer Energie muss über das allgemeine Stromnetz an andere fließen. Ein direktes Kabel, zum Beispiel über den Gartenzaun, ist nicht erlaubt. Auch Geschäfte mit sich selbst sind verboten – etwa für zwei Betriebsteile einer Firma.
Lieferant und Abnehmer schließen zwei Verträge. Der erste regelt die Lieferung an sich. Der zweite legt fest, welcher Anteil des erzeugten Stroms an den Abnehmer geht und was die Kilowattstunde kosten soll.
Der Paragraf 42c gilt nicht nur für Privatpersonen. Auch kleine bis mittelgroße Firmen, Personengesellschaften (GbR) und juristische Personen des Privatrechtes (GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine) dürfen sowohl Lieferanten als auch Abnehmer sein. Der Betrieb der Anlage darf aber „weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen Tätigkeit des Betreibers“ dienen, besagt das Gesetz. Es muss also ein Nebenerwerb bleiben.
Das Gesetz definiert kleine bis mittelgroße Unternehmen (KMU) als Betriebe mit maximal 250 Beschäftigten oder einem jährlichen Umsatz unter 50 Millionen Euro. So kann etwa ein Landwirt, der ein großes Hallendach mit PV-Paneelen bedeckt hat, durchaus andere Höfe in der Nähe oder Handwerksbetriebe mit Strom beliefern.
Ein Sharing-Lieferant kann seinen nicht selbst verbrauchten Strom an mehrere Abnehmer gleichzeitig abgeben. Er ist nicht verpflichtet, die Abnehmer vollständig mit Strom zu versorgen. Das ist ein Unterschied zum Mieterstrom. Der Sharing-Abnehmer kann und muss weiterhin Strom von seiner üblichen Stromfirma beziehen.
Lieferung und Verbrauch müssen jeweils viertelstündlich gemessen werden − mit intelligenten Messsystemen, auch Smart Meter genannt. Dies kann zur Hürde werden: Vor allem in Gebieten kleiner Stromnetzbetreiber sind solche Stromzähler oft gar nicht, geschweige denn flächendeckend installiert. Smart Meter kosten teils eine Installationsgebühr, meist auch eine monatliche Miete.
Wie bei anderen Stromlieferungen fallen beim Sharing Netzentgelte und Umlagen an. Die Stromsteuer − etwa zwei Cent pro Kilowattstunde − entfällt dagegen bei einer Lieferung „im räumlichen Zusammenhang“. Liegen Lieferant und Abnehmer weiter als 4,5 Kilometer auseinander, wird die Steuer doch fällig.
Die Stromlieferung funktioniert nicht deutschlandweit. Sie ist auf das „Bilanzierungsgebiet“ des Netzbetreibers beschränkt – das ist in der Regel das Verteilnetzgebiet des Netzbetreibers vor Ort, sagt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Laut der aktuellen Strompreisanalyse des BDEW vom April 2026 liegen die Stromkosten für einen durchschnittlichen Haushalt bei 37 Cent pro Kilowattstunde (kWh), davon:
Netzentgelt und Umlagen fallen auch beim Energy-Sharing an. Also kostet die geteilte Kilowattstunde schon mal 14 Cent, bevor es losgeht. Verlangt der PV-Lieferant von seiner Kundschaft 10 Cent pro Kilowattstunde, beträgt der Nettopreis 10 plus 14 gleich 24 Cent. Zusammen mit der Mehrwertsteuer von 19 Prozent ergibt das für den oder die Abnehmer einen Endpreis von knapp 29 Cent − ohne Stromsteuer.
Für den Abnehmer wären 29 Cent deutlich günstiger als die vom BDEW ermittelten 37 Cent pro Kilowattstunde für Haushaltskunden. Und für den Lieferanten wären die 10 Cent mehr als die Einspeisevergütung für den Überschussstrom aus der PV-Anlage: Anfang 2026 gab es dafür maximal 7,8 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn die Anlage über 20 Jahre alt ist, wird die Kilowattstunde sogar nur nach dem Monatsmarktwert vergütet. Der lag in den Monaten April bis September 2025 zwischen 1,8 und 6 Cent pro Kilowattstunde. Für große, alte Solaranlagen dürfte sich das Modell also auf jeden Fall rechnen.
Der Haken bei der Sache ist derzeit noch die Bilanzierung der Strommengen: Wie viel genau liefert die Sharing-Anlage zu welchem Zeitpunkt an wen? Wie viel Reststrom kaufen die Abnehmer-Haushalte gleichzeitig von ihrem Hauptlieferanten ein? Die Messungen der beteiligten Smart Meter müssen irgendwie synchronisiert werden.
Hier schreibt der Paragraf 42c keine Details vor, bringt jedoch externe Dienstleister ins Spiel. Die kann der Betreiber der Erneuerbaren-Anlage mit der Datenerfassung und Abrechnung beauftragen. Auch die Bundesnetzagentur rät zu Sharing-Dienstleistern. Sie bilanzieren die Strommengen, verkaufen den Strom an Dritte und rechnen zu Preisen der Strombörse ab. Das kostet jedoch Gebühren – wie viel, ist im Fall von Energy-Sharing noch unbekannt.
Bevor externe Dienstleister abrechnen können, muss klar sein, wer ihnen überhaupt welche Daten zur Verfügung stellt. Die Energiewirtschaft „arbeitet bereits an entsprechenden Umsetzungskonzepten für die IT-Abwicklung“, erklärt der Bundesverband BDEW gegenüber der Stiftung Warentest. „Die massengeschäftsfähige Umsetzung in der Breite“ werde laut BDEW „voraussichtlich bis 2027 andauern“.
Es kann also vor Ort noch dauern, bis das Energy-Sharing tatsächlich möglich ist. Interessierte sollten sich darüber bei ihrem Netzbetreiber oder ihrem Stromlieferanten erkundigen.
Eine genauere Beschreibung zu Messkonzept und Datenaustausch sowie einen Ausblick zum Energy-Sharing findet sich bei der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE). Dort wird auch auf Österreich und andere Länder verwiesen, die die EU-Vorgaben zum Energy-Sharing schon vor Jahren umgesetzt haben.
Tipp: Ob sich eine eigene Solaranlage auch 2026 noch lohnt, erläutern wir in unserem Special Photovoltaik 2026. Außerdem analysieren wir, welche Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen sich lohnen.