So liefern Sie Strom in die Nach­barschaft

1.6.2026 - | Stiftung Warentest

Wer eine PV-Anlage besitzt, kann den erzeugten Strom jetzt mit anderen Verbrauchern teilen. Dafür braucht es Verträge, Smart Meter – und den richtigen Energieversorger.

Viele Solar­anlagen auf dem Dach liefern mehr Strom, als der zugehörige Haushalt abnehmen kann. Der über­schüssige Strom darf seit dem 1. Juni 2026 an Privatpersonen, Vereine oder kleine und mitt­lere Unternehmen in der Nähe geliefert werden. Die Details regelt ein neuer Paragraf im Energiewirt­schafts­gesetz (§42c EnWG).

Der Strom muss übers Netz fließen

Der neue Paragraf schreibt vor: Der selbst erzeugte oder gespeicherte Strom aus erneuer­barer Energie muss über das allgemeine Stromnetz an andere fließen. Ein direktes Kabel, zum Beispiel über den Gartenzaun, ist nicht erlaubt. Auch Geschäfte mit sich selbst sind verboten – etwa für zwei Betriebs­teile einer Firma.

Lieferant und Abnehmer schließen zwei Verträge. Der erste regelt die Lieferung an sich. Der zweite legt fest, welcher Anteil des erzeugten Stroms an den Abnehmer geht und was die Kilowatt­stunde kosten soll.

Wer darf Strom teilen?

Der Paragraf 42c gilt nicht nur für Privatpersonen. Auch kleine bis mittel­große Firmen, Personengesell­schaften (GbR) und juristische Personen des Privatrechtes (GmbH, Genossenschaften, einge­tragene Vereine) dürfen sowohl Lieferanten als auch Abnehmer sein. Der Betrieb der Anlage darf aber „weder über­wiegend der gewerb­lichen noch über­wiegend der selbst­ständigen Tätig­keit des Betreibers“ dienen, besagt das Gesetz. Es muss also ein Neben­erwerb bleiben.

Das Gesetz definiert kleine bis mittel­große Unternehmen (KMU) als Betriebe mit maximal 250 Beschäftigten oder einem jähr­lichen Umsatz unter 50 Millionen Euro. So kann etwa ein Land­wirt, der ein großes Hallendach mit PV-Paneelen bedeckt hat, durch­aus andere Höfe in der Nähe oder Hand­werks­betriebe mit Strom beliefern.

Auch mehrere Abnehmer möglich

Ein Sharing-Lieferant kann seinen nicht selbst verbrauchten Strom an mehrere Abnehmer gleich­zeitig abgeben. Er ist nicht verpflichtet, die Abnehmer voll­ständig mit Strom zu versorgen. Das ist ein Unterschied zum Mieterstrom. Der Sharing-Abnehmer kann und muss weiterhin Strom von seiner üblichen Stromfirma beziehen.

Smart Meter messen viertel­stündlich

Lieferung und Verbrauch müssen jeweils viertel­stündlich gemessen werden − mit intelligenten Mess­systemen, auch Smart Meter genannt. Dies kann zur Hürde werden: Vor allem in Gebieten kleiner Stromnetz­betreiber sind solche Stromzähler oft gar nicht, geschweige denn flächen­deckend installiert. Smart Meter kosten teils eine Installations­gebühr, meist auch eine monatliche Miete.

Strom­steuer entfällt regional

Wie bei anderen Stromlieferungen fallen beim Sharing Netz­entgelte und Umlagen an. Die Strom­steuer − etwa zwei Cent pro Kilowatt­stunde − entfällt dagegen bei einer Lieferung „im räumlichen Zusammen­hang“. Liegen Lieferant und Abnehmer weiter als 4,5 Kilo­meter auseinander, wird die Steuer doch fällig.

Die Stromlieferung funk­tioniert nicht deutsch­land­weit. Sie ist auf das „Bilanzierungs­gebiet“ des Netz­betreibers beschränkt – das ist in der Regel das Verteilnetz­gebiet des Netz­betreibers vor Ort, sagt der Bundes­verband der Energie- und Wasser­wirt­schaft (BDEW).

Lohnt sich das Ganze?

Laut der aktuellen Strompreisanalyse des BDEW vom April 2026 liegen die Strom­kosten für einen durch­schnitt­lichen Haushalt bei 37 Cent pro Kilowatt­stunde (kWh), davon:

Netz­entgelt und Umlagen fallen auch beim Energy-Sharing an. Also kostet die geteilte Kilowatt­stunde schon mal 14 Cent, bevor es losgeht. Verlangt der PV-Lieferant von seiner Kund­schaft 10 Cent pro Kilowatt­stunde, beträgt der Netto­preis 10 plus 14 gleich 24 Cent. Zusammen mit der Mehr­wert­steuer von 19 Prozent ergibt das für den oder die Abnehmer einen Endpreis von knapp 29 Cent − ohne Strom­steuer.

Güns­tiger als der Durch­schnitt

Für den Abnehmer wären 29 Cent deutlich güns­tiger als die vom BDEW ermittelten 37 Cent pro Kilowatt­stunde für Haus­halts­kunden. Und für den Lieferanten wären die 10 Cent mehr als die Einspeise­vergütung für den Über­schuss­strom aus der PV-Anlage: Anfang 2026 gab es dafür maximal 7,8 Cent pro Kilowatt­stunde.

Wenn die Anlage über 20 Jahre alt ist, wird die Kilowatt­stunde sogar nur nach dem Monatsmarktwert vergütet. Der lag in den Monaten April bis September 2025 zwischen 1,8 und 6 Cent pro Kilowatt­stunde. Für große, alte Solar­anlagen dürfte sich das Modell also auf jeden Fall rechnen.

Abrechnung: Dienst­leister empfohlen

Der Haken bei der Sache ist derzeit noch die Bilanzierung der Strommengen: Wie viel genau liefert die Sharing-Anlage zu welchem Zeit­punkt an wen? Wie viel Rest­strom kaufen die Abnehmer-Haushalte gleich­zeitig von ihrem Haupt­lieferanten ein? Die Messungen der beteiligten Smart Meter müssen irgendwie synchronisiert werden.

Hier schreibt der Paragraf 42c keine Details vor, bringt jedoch externe Dienst­leister ins Spiel. Die kann der Betreiber der Erneuer­baren-Anlage mit der Daten­erfassung und Abrechnung beauftragen. Auch die Bundes­netz­agentur rät zu Sharing-Dienst­leistern. Sie bilanzieren die Strommengen, verkaufen den Strom an Dritte und rechnen zu Preisen der Strombörse ab. Das kostet jedoch Gebühren – wie viel, ist im Fall von Energy-Sharing noch unbe­kannt.

Energieversorger nennen das Jahr 2027

Bevor externe Dienst­leister abrechnen können, muss klar sein, wer ihnen über­haupt welche Daten zur Verfügung stellt. Die Energiewirt­schaft „arbeitet bereits an entsprechenden Umsetzungs­konzepten für die IT-Abwick­lung“, erklärt der Bundes­verband BDEW gegen­über der Stiftung Warentest. „Die massen­geschäfts­fähige Umsetzung in der Breite“ werde laut BDEW „voraus­sicht­lich bis 2027 andauern“.

Beim Netz­betreiber fragen

Es kann also vor Ort noch dauern, bis das Energy-Sharing tatsäch­lich möglich ist. Interes­sierte sollten sich darüber bei ihrem Netz­betreiber oder ihrem Stromlieferanten erkundigen.

Eine genauere Beschreibung zu Mess­konzept und Daten­austausch sowie einen Ausblick zum Energy-Sharing findet sich bei der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE). Dort wird auch auf Österreich und andere Länder verwiesen, die die EU-Vorgaben zum Energy-Sharing schon vor Jahren umge­setzt haben.

Tipp: Ob sich eine eigene Solar­anlage auch 2026 noch lohnt, erläutern wir in unserem Special Photovoltaik 2026. Außerdem analysieren wir, welche Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen sich lohnen.


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