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        Nachrichtendienstreform schwächt Mandatsgeheimnis
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    <datum>
        24.9.2026
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    <autor>
          | Deutscher Anwaltverein
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        Statement von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Mitglied des Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine weitreichende Reform des Nachrichtendienstrechts vorgelegt. Bundesnachrichtendienst (BND) und Verfassungsschutz sollen mit erheblichen neuen Befugnissen ausgestattet werden. Zwar erkennt der Deutsche Anwaltverein (DAV) einzelne Verbesserungen – etwa beim Kernbereichsschutz – an. Insgesamt sieht er aber erhebliche verfassungsrechtliche Defizite und die deutliche Ausweitung nachrichtendienstlicher Befugnisse. Insbesondere kritisiert er die Schwächung anwaltlicher Kommunikation:

„Die geplanten Regelungen im BND-Gesetz bedeuten eine Schwächung des Schutzes anwaltlicher Kommunikation. Denn sie könnten die Erfassung typischer Mandatstätigkeit ermöglichen, ohne dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin selbst Täter oder Teilnehmerin einer Straftat sein muss. Wir fordern hier einen absoluten Schutz nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO. Darin sollte die Klarstellung eingeschlossen werden, dass auch ausländische Berufsträger:innen erfasst sind. Werden Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung erhoben, ist dies den Betroffenen zum einen mitzuteilen. Zum anderen müssen diese Daten einem Verwertungsverbot unterliegen.

Die Verfassungsschutzbehörden sollen nicht mehr nur Informationen sammeln und auswerten, sondern Bestrebungen aktiv ‚entgegenwirken‘. Eine solche Ausweitung müsste allerdings spiegelbildlich mit stärkeren Betroffenenrechten einhergehen.

Auch der Einsatz von Staatstrojanern ist zu kritisieren, insbesondere wenn Rechtsanwält:innen betroffen sind. Angesichts der vergleichsweise niedrigen Eingriffsschwellen bei nicht privat genutzten IT-Systemen und der fehlenden eigenständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG und dem IT-Grundrecht.

Sofern Verfassungsschutz und BND eigene operative Eingriffsbefugnisse erhalten sollten, gefährdet dies die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Zugleich würde diese Vermischung die Rechtfertigung weitreichender nachrichtendienstlicher Vorfeldbefugnisse infrage stellen.“

Details und weitere Aspekte können Sie der ausführlichen DAV-Stellungnahme Nr. 60/2026 entnehmen.

https://anwaltverein.de/newsroom/nachrichtendienstreform-schwaecht-mandatsgeheimnis


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