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        Der Bau von Kasernen soll schneller und unkomplizierter werden
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    <datum>
        1.7.2026
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    <autor>
        Jörg Fleischer | Bundesministerium für Verteidigung
    </autor>
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        Das Verteidigungskabinett hat am 1. Juli 2026 in seiner Sitzung den Entwurf zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz und in Verbindung damit zum neuen „Bundeswehrbaugesetz“ beschlossen. Denn die Truppe wird wachsen und die Bundeswehr muss deshalb schneller bauen können, als sie es bislang darf. Der Bundestag muss über den Gesetzentwurf noch entscheiden.
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Angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Lage in Europa, den Verpflichtungen gegenüber der NATO sowie dem geplanten Aufwuchs steht die Bundeswehr vor einer umfassenden infrastrukturellen Erneuerung. Diese hat einen Umfang, der seit ihrer Gründung im Jahre 1955 beispiellos ist.

Das bedeutet, in den kommenden Jahren muss die militärische Infrastruktur neu gebaut, ausgebaut und modernisiert werden. Dabei geht es konkret um Kasernen, Depots, Übungsanlagen und verkehrliche Anbindungen. Es ist in diesem Kontext besonders wichtig, Planung und Durchführung von Bauvorhaben schneller zu machen. Die Betriebs- und Funktionssicherheit der militärischen Liegenschaften muss sichergestellt werden.

Besondere Dringlichkeit
Das derzeit gültige Planungs- und Genehmigungsrecht ist auf Bedarfe ziviler Infrastruktur ausgerichtet. Es berücksichtigt die besondere Dringlichkeit verteidigungsbezogener Infrastrukturvorhaben nicht in hinreichendem Maße. Deshalb sieht der Koalitionsvertrag zur Beschleunigung der Verfahren die Aufnahme von Ausnahmereglungen in diesem Planungs- und Genehmigungsrecht vor.Das vom Kabinett verabschiedete Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz setzt hierfür den rechtlichen Rahmen. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Entwurf von Verteidigungsminister Boris Pistorius und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Klimaschutz und nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, den nun die Regierung beschlossen hat.

Bundeswehrbaugesetz
Der Gesetzentwurf ist ressortübergreifend erarbeitete. Er beinhaltet ein neu eingeführtes „Bundeswehrbaugesetz“ sowie die Anpassung von insgesamt zehn Gesetzen. 


Wir schaffen Voraussetzungen und fassen insgesamt zehn Gesetze an, um Infrastruktur in der Bundeswehr für die Bundeswehr zu beschleunigen.
Verteidigungsminister Boris Pistorius

Hierzu im Einzelnen: 





Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Verwaltungsgerichtsordnung, Soldatengesetz, Bundesleitungsgesetz, Landbeschaffungsgesetz, Schutzbereichgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundeswaldgesetz, Bundesnaturschutzgesetz. 




Details zum Bundeswehrbaugesetz
Einführung eines überragenden öffentlichen Interesses: 


Das gilt für bestimmte Vorhaben der militärischen Infrastruktur, sodass diese in Genehmigungs- und Abwägungsverfahren stärker gewichtet werden. Das bedeutet, Verfahren sollen einer durchgängigen Dogmatik bei der Abwägung der Notwendigkeit von Maßnahmen unterliegen – und zwar immer durch dieselbe Institution.
Die Bauaufgaben des Bundes werden aus historischen Gründen von den Ländern im Rahmen der Organleihe ausgeführt, die den Grundpfeiler des Bundesbaus darstellt. Die Bundeswehr erhält auf Basis der bewährten Zusammenarbeit mit den Ländern die Möglichkeit, in besonders dringlichen Fällen – vor allem im Falle von Krise und Krieg – auch ergänzend selbst oder mit Dritten zu bauen.
Militärische Baubedarfe sollen für diesen Fall durch eigene Behörden der Bundeswehrverwaltung oder Inhouse-Gesellschaften zusammen mit den Ländern realisiert werden. Auf diesem Wege soll eine noch bessere Unterstützung der Bauvorhaben gewährleistet werden.
Verkürzung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, unter anderem durch Fristverkürzungen, vereinfachte Verfahren und den Abbau bürokratischer Anforderungen.

Erleichterungen im Umwelt- und Naturschutzrecht


Soweit mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, werden Erleichterungen im Umwelt- und Naturschutzrecht geschaffen, die die Realisierung militärischer Infrastrukturprojekte deutlich beschleunigen. Diese Erleichterungen beziehen sich insbesondere auf die Phase des fokussierten und strukturierten Wachstums der Streitkräfte bis zum Jahr 2033.
Der Umwelt- und Naturschutz wird damit natürlich nicht außer Acht gelassen und die Bundeswehr nicht von umwelt- und naturschutzrechtlichen Auflagen gänzlich freigestellt. Abgestimmt mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sind maßvolle Ausnahmen vorgesehen, die der Funktionssicherung von militärisch genutzten Liegenschaften dienen werden.
Beschleunigte Verfahren für Maßnahmen, die der Landes- und Bündnisverteidigung sowie der NATO-Verteidigungsfähigkeit dienen, beispielsweise Infrastruktur für Truppenverlegungen oder die Aufnahme alliierter Kräfte. Dazu zählen auch Erleichterungen bei der Landbeschaffung und Widmung für militärische Zwecke sowie beim Ausweis militärischer Schutzbereiche.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Klagen aus den Bereichen Schutzbereichgesetz, Landbeschaffungsgesetz, Luftverkehrsgesetz sowie Vorhaben zur leitungsgebundenen Versorgung vor.

Wie geht’s weiter?
Der Bundestag wird auf Antrag der Regierung über den Gesetzentwurf zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz debattieren und abschließend darüber entscheiden.

von Jörg Fleischer

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundeswehr-infrastrukturbeschleunigungsgesetz-6118030


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