Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse: Bundesjustizministerium schlägt Rechtsgrundlage für neue digitale Ermittlungsmaßnahmen vor 12.3.2026 | Bundesministerium der Justiz Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sollen klare gesetzliche Grundlagen für den Einsatz neuer digitaler Ermittlungsbefugnisse erhalten. Zukünftig soll es unter gewissen Umständen möglich sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen. Außerdem sollen Informationen, die bereits rechtmäßig bei den Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen besser genutzt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlich hat. Für beide Maßnahmen gelten hohe Voraussetzungen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihren Einsatz umfassend Rechnung zu tragen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „KI und andere digitale Tools können bei der Verfolgung von Straftaten wichtige Dienste leisten. Gerade wenn es um terroristische und andere schwere Straftaten geht, sind unsere Ermittlungsbehörden auf zeitgemäße Instrumente angewiesen. Zugleich ist klar: Nicht alles was technisch möglich ist, ist in einem Rechtsstaat zulässig. Es braucht gesetzliche Leitplanken für den Einsatz von digitalen Instrumenten. Solche Tools sind grundrechtssensibel. Mit dem geplanten Gesetz wollen wir regeln, unter welchen Voraussetzungen Strafverfolgungsbehörden automatisierte Datenanalyse und den Bildabgleich im Internet vornehmen dürfen. Dabei achten wir auf die Einhaltung der Vorgaben des Grundgesetzes. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dementsprechend streng. Klar ist auch: Entscheidungen im Strafverfahren dürfen immer nur von Menschen getroffen werden – nicht von KI-Agenten. Unser Gesetzentwurf stellt auch das sicher. Wir stärken damit unsere Ermittlungsbehörden – und unseren Rechtsstaat.“ Bislang gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage, die den Strafverfolgungsbehörden den automatisierten Abgleich von Lichtbildern eines Tatverdächtigen aus einem Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Lichtbildern im Internet ermöglicht. Das geltende Recht erlaubt auch nicht den Einsatz moderner Systeme zur Datenanalyse, wenn es darum geht, die rechtmäßig bei der Polizei gespeicherten Daten auf Zusammenhänge zu einem Strafverfahren zu analysieren. So können Ermittlerinnen und Ermittler derzeit nur unter viel Zeiteinsatz manuell einzelne Webseiten in Augenschein nehmen, um unbekannte Verdächtige zu identifizieren. Die verschiedenen Datenbanken bei der Polizei können gegenwärtig nur jeweils einzeln unter Einsatz sehr einfacher Programme nach Zusammenhängen zu einem konkreten Strafverfahren durchsucht und die Ergebnisse anschließend händisch zusammengefasst werden. Das sind besonders personalaufwändige, fehleranfällige und ineffiziente Prozesse. In Fällen schwerwiegender Straftaten sollen daher künftig der automatisierte biometrische Internetabgleich und der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen möglich sein. Dafür schafft der nun vorgelegte Gesetzentwurf die rechtliche Grundlage. Ziel ist es, die Strafverfolgung moderner und effizienter für die Zukunft auszurichten, ohne den hohen Grundrechtsschutz in Deutschland zu gefährden. Der Gesetzentwurf sieht dazu Rechtsgrundlagen für folgende neue Maßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) vor: Um einen Sachverhalt aufzuklären, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen festzustellen, sollen Strafverfolgungsbehörden vorhandene biometrische Daten wie zum Beispiel ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten automatisiert abgleichen können. Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Dies entspricht den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO). Damit soll es zum Beispiel möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen. Vorgesehen ist dies in einem neuen § 98d StPO. Strafverfolgungsbehörden sollen zukünftig zur Aufklärung einer Straftat bei der Polizei rechtmäßig gespeicherte Daten mittels einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen so einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung darf sich dabei nur darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Bewertungen und Entscheidungen nehmen allein die Ermittlerinnen und Ermittler vor. Zum Einsatz soll die automatisierte Datenanalyse nur kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat besteht Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikations­überwachung (§ 100a Absatz 2 StPO). Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikations­überwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98e StPO. Der Gesetzentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem für die Polizeien des Bundes zuständigen Bundesministerium des Innern (BMI) erarbeitet. Parallel zu den für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehenen Maßnahmen schlägt das Bundesinnenministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium vergleichbare Befugnisse für das Polizeirecht des Bundes vor. Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0312_Digitale_Ermittlungsma%C3%9Fnahmen.html