EuGH-Urteil bringt bis zu 26,7 Millionen Euro Erstattung

11.9.2026 - Christoph Herr­mann | Stiftung Warentest

Vodafone erhöhte die Preise fürs Fest­netz rechts­widrig. Per Sammelklage können Betroffene Erstattung fordern. Ein EuGH-Urteil zeigt: Bald könnte Geld fließen.

Im Sammelklage-Prozess gegen Vodafone wegen einer Preis­erhöhung ohne Zustimmung der Kunden hat der Europäische Gerichts­hof in Luxemburg auf Anfrage der deutschen Justiz geur­teilt: Die EU-Regeln für Tele­kommunikations­unternehmen erlauben keine einseitigen Preis­erhöhungen. Es gilt wie bei allen anderen Verträgen auch: Preis­erhöhungen sind nur erlaubt, wenn Kunden ausdrück­lich zustimmen oder sich im Vertrag eindeutige und trans­parente Regeln dazu finden, wann und wie die Preise steigen sollen.
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.09.2026
Aktenzeichen: C-669/24
Verbraucher­anwälte:Merlekerpartner Rechtsanwälte, Berlin

Jetzt geht das Sammelklage­verfahren in Hamm weiter. Der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) will erst­mals über­haupt ein Unternehmen dazu zwingen, rechts­widrige Zahlungen direkt an betroffene Kunden zu erstatten. Nach Einschät­zung unserer Juristen steht nach dem EuGH-Urteil jetzt praktisch fest: Sie bekommen das Geld, das ihnen zusteht. Oben­drauf gibt ihrer Ansicht nach Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz, aktuell: 6,52 Prozent.

Zu erstatten hat Vodafone an alle, die ihren DSL-Vertrag immer noch haben und die nicht inzwischen neuen Preisen zuge­stimmt haben – Stand jetzt insgesamt 205 Euro pro Vertrag. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 25,06 Euro. Wer inzwischen gekündigt hat, bekommt natürlich nur das bis Vertragsende zu Unrecht gezahlte Geld zurück und entsprechend weniger Zinsen. Wo die Verträge weiter laufen, erhöht sich die Forderung noch Monat für Monat um weitere 5 Euro. Für Vodafone geht es aktuell um insgesamt bis zu 26,7 Millionen Euro.

Anmeldungen weiter möglich

Schon jetzt haben 116 097 (Stand: 09.09.2026) Vodafone-Kundinnen und Kunden ihre Rechte beim Bundes­amt für Justiz angemeldet. Weitere Betroffene können sich noch anschließen. Bis drei Wochen nach der Gerichts­verhand­lung läuft die Frist. Die wird in den nächsten Monaten statt­finden. Den Termin legt das Gericht in den nächsten Wochen fest.

Leicht und schnell zum Recht

Wer seinen Vodafone DSL-Vertrag bereits vor November 2022 abge­schlossen hat und sich noch nicht zu dieser Sammelklage angemeldet hat, kann das noch tun. Die Anmeldung ist kostenlos und in wenigen Minuten erledigt. So geht‘s:

Neues Gesetz ermöglicht echte Sammelklagen

Das Gesetz, das diese neue Form der Sammelklage möglich macht, trat im Oktober 2023 in Kraft. Bereits im November 2023 erhob der vzbv darauf­hin die Klage gegen Vodafone, nachdem das Unternehmen Millionen Kunden mitgeteilt hatte, sie müssten demnächst 5 Euro pro Monat mehr zahlen.

Netflix und Spotify bereits rechts­kräftig verurteilt

Zuvor hatten Gerichte durch alle Instanzen hindurch bereits ähnliche Preis­erhöhungen bei Netflix und Spotify als unfair und daher unwirk­sam und rechts­widrig beur­teilt.

Netflix:
Land­gericht Berlin, Urteil vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 52 O 157/21
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 15/22
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 30.01.2025
Aktenzeichen: III ZR 407/23

Spotify:
Land­gericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022
Aktenzeichen: 52 O 296/21
Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 15.11.2023
Aktenzeichen: 23 U 112/22
Bundes­gerichts­hof, Beschluss vom 27.02.2025
Aktenzeichen: III ZR 422/23

Preis­erhöhungen sind nach deutschem Recht eine Vertrags­änderung. Eine Vertrags­änderung wird nur wirk­sam, wenn Unternehmen sie mit ihren Kundinnen und Kunden vereinbart. Anders ausgedrückt: Ohne deren ausdrück­liche Zustimmung gibt es keine Preis­erhöhung. Ansonsten können Preis­erhöhungen nur ausnahms­weise recht­mäßig sein, sofern im Vertrag genau geregelt ist, wann und anhand welcher Faktoren die Preise neu zu bestimmen sind.

Vodafone sieht sich im Recht

Trotz der Grund­satz­urteile blieb Vodafone bisher hart. Auf Anfrage der Stiftung Warentest erklärte Unter­nehmens­sprecher Thorsten Georg Höpken im vergangenen Jahr: Vodafone sehe sich weiterhin berechtigt, die Preise für Tele­kommunikations­verträge einseitig zu erhöhen – auch schon inner­halb der Mindest­vertrags­lauf­zeit von oft zwei Jahren. Im Gegen­zug könnten Kunden sofort kündigen, auch wenn die Mindest­lauf­zeit noch nicht abge­laufen sei. Das Unternehmen beruft sich auf EU-Rege­lungen. Diese sehen das für DSL- und andere Tele­kommunikations­verträge tatsäch­lich ausdrück­lich vor. Der Europäische Gerichts­hof urteilte jetzt aber so, wie Verbraucherschützer und unsere Juristen es von Anfang an für richtig gehalten hatten: Die EU-Spezial­regel für Tele­kommunikations­verträge recht­fertigt keine Preis­erhöhungen, sondern sie regelt nur: Wenn ein Unternehmen ausnahms­weise zur einseitigen Änderung der Bedingungen berechtigt ist, sollen Kunden ein Recht auf frist­lose Kündigung haben.

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