Verbraucher können viele defekte Geräte jetzt einfacher reparieren lassen. Das EU-weite Recht auf Reparatur gilt seit dem 31. Juli 2026 − für bestimmte Produkte.
Gerade mal zweieinhalb Jahre ist die Waschmaschine alt und schon hat sie einen Defekt, dessen Reparatur extrem teuer sein würde. Oder sie ist gar nicht möglich, weil es keine Ersatzteile mehr gibt. In Zukunft soll das besser werden. Das EU-Parlament hatte sich auf ein Recht auf Reparatur verständigt. Das ist am 31. Juli 2026 in Kraft getreten.
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller dazu, für bestimmte Haushaltsgeräte ein Reparaturangebot zu leisten – auch nach Ablauf der Gewährleistung –, Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitzuhalten und die Geräte im Falle eines Defekts zu reparieren, ebenfalls zu einem angemessenen Preis. Über die Kosten und die Dauer der Reparatur müssen Hersteller vorab informieren.
Die Preise für typische Reparaturen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zudem auf einer Webseite einsehen können. Hersteller dürfen diese Aufgaben an Dienstleister auslagern. Wenn die Reparatur unmöglich ist − zum Beispiel aufgrund eines großen Schadens – besteht die Reparaturverpflichtung nicht. Der Hersteller kann in diesem Fall generalüberholte Ware anbieten.
Die Dauer der Reparaturverpflichtung variiert je nach Produktgruppe. Für Waschmaschinen und Waschtrockner beispielsweise gilt sie zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells an den Einzelhandel ausgeliefert wurde. Bei Smartphones beträgt die Frist sieben Jahre.
Das neue Recht auf Reparatur setzt nach der zweijährigen Gewährleistungspflicht an. Falls Waren innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputtgehen, gilt nach wie vor die Sachmängelhaftung, die den Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
Neben der Verpflichtung für Hersteller, Reparaturen für ihre Produkte anzubieten, sieht die Richtlinie auch mehr Rechte für Bastler, Repair-Cafés und kleine, unabhängige Werkstätten vor. So dürfen die Hersteller die Nutzung von Ersatzteilen − auch von gebrauchten oder mittels 3D-Druckern hergestellten − nicht behindern und müssen ihre Produkte so gestalten, dass sie reparierbar sind. Wurde ein Gerät durch unabhängige Werkstätten oder Personen repariert, darf der Hersteller deshalb eine spätere Reparatur nicht verweigern.
Über die Seite reparatur-initiativen.de finden Verbraucherinnen und Verbraucher eine Übersicht über Reparaturbetriebe, lokale Initiativen wie Repair-Cafés.
Eine Alternative dazu bieten zusätzlich generalüberholte Geräte wie refurbished Smartphones.
Außerdem muss jeder EU-Mitgliedstaat Reparaturen mit mindestens einer Maßnahme fördern. Das kann zum Beispiel eine Zuzahlung zu einer Reparatur sein. So einen Reparaturbonus gibt es derzeit nur in Sachsen. In Berlin und Thüringen wurde das Konzept getestet, allerdings wieder eingestellt.
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