Neben Bargeld gehört fast alles zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus- und Immobilienbesitz, aber auch Erbbau- und Nießbrauchsrechte sowie Gemälde, Schmuck und ein Auto. Das Sozialamt prüft, ob und welche Ihrer Vermögensgegenstände überhaupt verwertbar sind und dann, ob es nicht zum Schonvermögen gehört. Das Schonvermögen beträgt 10 000 Euro pro erwachsene Person (für Ehepaare oder Lebenspartner gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 20 000 Euro). Ein Auto kann ebenfalls als Schonvermögen gelten, sofern es zur Lebensführung erforderlich ist und keinen unangemessenen Wert hat (als Richtwert gilt hier in der Praxis meist ein Verkehrswert von bis zu 7 500 Euro).
Was ist mit Immobilien?
Auch eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört zum Schonvermögen. Was eine angemessene Größe ist, richtet sich nach der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung, die sich an den Werten des SGB II orientiert. Ein angemessenes Haus darf demnach im Regelfall eine Wohnfläche von 140 Quadratmetern nicht überschreiten, wenn dort bis zu vier Personen leben. Für Eigentumswohnungen gilt eine Grenze von 130 Quadratmetern bei vier Personen. Für jede Person mehr oder weniger werden in der Regel 20 Quadratmeter addiert beziehungsweise abgezogen. Für kleinere Haushalte oder Alleinstehende gilt im Sozialhilferecht jedoch eine geschützte Untergrenze von etwa 85 bis 90 Quadratmetern für Wohneigentum.
Werden Renten angerechnet?
Bei Renten bleibt mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Die Freibeträge gelten für bestimmte Formen der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 82 Abs. 4 SGB XII, insbesondere Riester-Renten und vergleichbare private oder betriebliche Altersvorsorgen. Übersteigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungsfrei.
Wichtig: Der Gesamtfreibetrag darf höchstens 50 Prozent des aktuellen Eckregelsatzes betragen. Bei einem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende liegt die absolute Obergrenze des Freibetrags somit bei 281,50 Euro.