Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 unterfallen – Anhang VII-Dokumente – für den Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026
Ab dem 21. Mai 2026 beginnt die Anwendung der neugefassten EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Ein zentraler Punkt der neugefassten Verordnung ist die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Abfallverbringung auf europäischer Ebene. Zur Einführung des "Digital Waste Shipment Systems – DIWASS" wurden Anforderungen an ein solches System in einem im Juli 2025 veröffentlichten Durchführungsrechtsakt (EU) 2025/1290 festgelegt.
Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem Arbeitsgruppentreffen am 27. März 2026 vorgeschlagen, sich darauf zu einigen, für Verbringungen von Abfällen die gemäß Artikel 4 Absatz 4 und 5 den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterfallen, eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Artikel 27 Absatz 1 b) (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 vorzusehen.
Das heißt, dass für die Verbringungen dieser Abfälle bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokumentes und der weiteren nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich sein soll. Da die Abfallverbringungsverordnung verpflichtend und ohne Übergangs- oder Ausnahmeregelung die elektronische Führung des Anhang VII-Formulars in DIWASS vorsieht, dürfen die zuständigen Behörden keine generellen oder einzelfallbezogenen Ausnahmen zulassen. Folgendes ist jedoch für den Zeitraum vom 21. Mai 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 zu beachten: