VfGH befasst sich 2026 mit Einsicht des Rechnungshofes in Geschäftsbücher der FPÖ und der Verwertung von "Chats" in Strafverfahren

24.2.2026 - | Verfassungsgerichtshof Österreich

Vorschau auf in den nächsten Monaten voraussichtlich zu entscheidende Rechtssachen.

In den nächsten Monaten berät der Verfassungsgerichtshof über mehrere hundert Anträge und Beschwerden. Die im Herbst 2025 begonnenen Beratungen über die Beschlagnahme der Autos von Rasern, die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten sowie über eine Flächenwidmung in Hinterstoder werden fortgesetzt.

Am Mittwoch, 11. März 2026, 9.30 Uhr, führt der VfGH eine öffentliche Verhandlung zur Verwertung von im Ausland ermittelten Chatprotokollen in österreichischen Strafverfahren durch. Genauere Informationen dazu finden Sie hier.

67 Abgeordnete des FPÖ- und des Grünen Klubs im Nationalrat haben den Antrag gestellt, die im Juli 2025 eingeführte Möglichkeit der Überwachung von Messenger-Diensten wie WhatsApp und Signal als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) ermächtigt Behörden, zur erweiterten Gefahrenerforschung und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen bei begründetem Verdacht elektronische Nachrichten zu überwachen, und zwar auch „durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem eines Betroffenen unter Einsatz technischer Mittel“ (§ 11 Abs. 1 Z 9).

Die antragstellenden Abgeordneten halten dies in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig: Die österreichischen Behörden könnten die für eine solche Überwachung benötigte Software nicht selbst entwickeln, weswegen diese Software gekauft werden müsse. Dies führe dazu, dass auszuwertende Daten in die Hände von ausländischen Anbietern gelangen können. Ein technisch derart mächtiges Instrument trage zudem ein enormes Missbrauchspotential in sich. Schließlich könne die Software nicht einzelne Nachrichten überwachen, weswegen davon auszugehen sei, dass bereits die Möglichkeit, laufend und geheim bei der gesamten elektronischen Kommunikation überwacht zu werden, Rückwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bevölkerung habe.

Die neu eingeführte Messenger-Überwachung verstoße daher – ebenso wie die vom VfGH im Jahr 2019 aufgehobene Vorläuferbestimmung des „Bundestrojaners“ – insbesondere gegen das Grundrecht auf Datenschutz (siehe hier).

Nach dem Gesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Verfahrensgesetz) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, Datenträger (z.B. Mobiltelefone) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sicherzustellen und die auf dem Datenträger gespeicherten Daten auszuwerten, wenn die Identität oder die Reiseroute des Fremden mit anderen Mitteln nicht festgestellt werden kann. Gegen die Sicherstellung bzw. gegen eine derartige Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)können Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben.

Anlässlich einer solchen Beschwerde stellt das BVwG beim VfGH den Antrag, die Bestimmungen über die Sicherstellung und Auswertung der Daten des Mobiltelefons von Asylwerbern als verfassungswidrig aufzuheben. Das Gesetz enthalte keine angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen; zudem sei nicht hinreichend klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mobiltelefon sichergestellt werden darf. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen daher aus denselben Gründen wie die vom VfGH im Jahr 2023 aufgehobenen Bestimmungen über die Sicherstellung von Datenträgern im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Grundrecht auf Datenschutz (siehe hier).

Der VfGH ist auch wieder mit zahlreichen Fällen zum Asyl- und Fremdenrecht vor allem im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen nach Syrien und Afghanistan befasst. Zudem wird das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ab Juni 2026 für die Asylverfahren maßgeblich sein.

Für die EU-Wahl 2024 hat die FPÖ dem Rechnungshof fristgerecht den Wahlwerbungsbericht nach dem Parteiengesetz 2012 übermittelt. In diesem Bericht waren u.a. Zahlungen an Agenturen ausgewiesen. Der Rechnungshof informierte daraufhin die FPÖ, dass konkrete Anhaltspunkte für allfällige Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten in diesem Bericht vorlägen, weil die angeführten Zahlungen an Agenturen deutlich niedriger seien, als die von allen anderen wahlwerbenden Parteien mitgeteilten Beträge. In einer Stellungnahme bekräftigte die FPÖ, dass der gemeldete Betrag richtig sei.

In der Folge ersuchte der Rechnungshof die FPÖ um Einsichtnahme in die mit dieser Überprüfung zusammenhängenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Geschäftsbehelfe der FPÖ, weil nur dadurch eine Überprüfung möglich sei. Die FPÖ lehnte eine solche Einsichtnahme ab, weil sie dem Rechnungshof bereits alle Auskünfte erteilt habe. Im Übrigen sei es verfassungswidrig, politische Parteien einer unmittelbaren Kontrolle durch staatliche Organe (wie den Rechnungshof) zu unterwerfen; die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 verstießen gegen das allen politischen Parteien verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Betätigungsfreiheit.

Der Rechnungshof beantragt nunmehr beim VfGH die Entscheidung, dass er befugt ist, in die mit der Überprüfung des Wahlwerbungsberichts zusammenhängenden Geschäftsunterlagen der FPÖ Einsicht zu nehmen, und dass die FPÖ verpflichtet ist, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Politischen Parteien ist es nach dem Parteiengesetz 2012 untersagt, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie etwa dem Bund oder einem Land) anzunehmen. Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Juli 2025 liegt jedoch keine Spende vor, wenn Mitarbeiter eines Regierungsmitglieds oder Abgeordneten Inhalte für dieses Regierungsmitglied (Abgeordneten) auf Online-Plattformen erstellen, deren Medieninhaber das Regierungsmitglied (der Abgeordnete) selbst, seine politische Partei oder eine Gliederung oder nahestehende Organisation dieser Partei ist. Dies gilt, sofern solche Inhalte durch geeignete Maßnahmen von parteipolitischen Inhalten abgrenzbar sind und im Impressum des Online-Auftritts offengelegt werden (§ 2 Z 5b lit. j und k Parteiengesetz 2012).

Die FPÖ stellt beim VfGH den Antrag, diese Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße insbesondere gegen das Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien, Regierungsparteien bei der Betreuung von Social-Media-Accounts aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen, während Oppositionsparteien von vergleichbaren Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind.

Die FPÖ stellt beim VfGH den Antrag, diese Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße insbesondere gegen das Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien, Regierungsparteien bei der Betreuung von Social-Media-Accounts aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen, während Oppositionsparteien von vergleichbaren Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind.

Am 19. August 2024 zeichnete der ORF im Rahmen der TV- „Sommergespräche“ ein Interview mit dem Obmann der FPÖ Herbert Kickl auf der Seeterrasse eines Hotels am Traunsee auf. Während dieser Aufnahmen fuhren mehrere Personen mit einem gemieteten Elektroboot in die Nähe der Seeterrasse. Dort stellten sie ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert – from Putin, with love! Dein Vladimir!“ zur Schau und spielten die russische Nationalhymne ab. Eine der Personen trug dabei eine Maske, auf der das Gesicht des russischen Staatspräsidenten Vladimir Putin abgebildet war.

Über diese Person wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wegen des Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 verhängt; die Beschwerde dagegen wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ab. Die betroffene Person sieht durch diese Strafe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und strebt mit der Beschwerde an den VfGH die Aufhebung der Geldstrafe an.

Nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Nationalrates (§ 17 Abs. 1) kann bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen durch einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates nur Medienvertretern Zutritt gewährt werden. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für die Zwecke der Protokollierung sowie der Übertragung innerhalb des Parlaments gestattet.

Mehrere politisch interessierte Privatpersonen bzw. Vertreter des Vereins "epicenter.works" beantragen beim VfGH, diese einschränkenden Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig, Personen, die keine Medienvertreter sind, vom Zutritt zu Anhörungen von Untersuchungsausschüssen auszuschließen sowie Ton- und Bildaufnahmen vollständig zu untersagen. Die angefochtenen Regelungen verstießen damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Recht auf Kommunikationsfreiheit.

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) nur in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zulässig.

Gegen diese Beschränkung wenden sich 20 Frauen, die einen Kinderwunsch haben, aber weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, alleinstehende Frauen von sämtlichen Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung auszuschließen. Die gesetzliche Beschränkung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz; zudem liege darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht dieser Frauen auf Privat- und Familienleben.

Ein Mann aus Bregenz demonstrierte am 13. Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag gegen ein Straßenbauprojekt. Deswegen wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt. Der Landtag war an diesem Tag ab 9 Uhr zu einer Sitzung zusammengetreten. Nach dem Versammlungsgesetz 1953 ist es untersagt, während der Versammlung des Nationalrates, der Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtags im Umkreis von 300 Metern von deren Sitz unter freiem Himmel eine Versammlung abzuhalten (§ 7). Es gilt die sogenannte "Bannmeile".

Der Beschwerdeführer hält die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe für ungerechtfertigt und sieht darin eine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit. Die strittige Versammlung habe nämlich während der Mittagsunterbrechung der Landtagssitzung (12.12 bis 14.00 Uhr) stattgefunden, in dieser Zeit sei der Landtag also nicht „versammelt“ gewesen.

Drei Hundehalter, darunter ein Funktionär des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), bekämpfen das Verbot der sogenannten Schutzhundeausbildung, das der damalige auch für Tierschutz zuständige Gesundheitsminister im Februar 2025 mit einer Verordnung erlassen hat. Diese Verordnung über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden verbietet „ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining“.

Die Antragsteller halten diese – auf das Tierschutzgesetz des Bundes gestützte – Verordnung für gesetzwidrig. Das Verbot diene nicht dem Schutz von Hunden, sondern dem Schutz von Personen vor bestimmten Hunden. Es handle sich also um sicherheitspolizeiliche Aspekte der Hundehaltung, und dafür seien die Länder zuständig. Die Hundehalter weisen auch darauf hin, dass bisher kein einziger für Schutzzwecke ausgebildeter Hund Beißvorfälle wie jenen in Naarn (Oberösterreich) verursacht habe, bei dem eine Joggerin ums Leben kam. Daher sei die Verordnung auch nicht verhältnismäßig.

Nach dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sind Ärzte seit September 2024 verpflichtet, alle durchgeführten Impfungen sowie impfrelevante Informationen (Vorerkrankungen, Indikationen, Antikörperbestimmungen) in das zentrale Impfregister einzutragen. Die gespeicherten Daten sind 30 Jahre nach dem Tod der Bürgerin oder des Bürgers, ist kein Sterbedatum bekannt, 120 Jahre nach der Geburt zu löschen.

Mehrere Betroffene, darunter zwei Ärzte, haben beim VfGH beantragt, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen als verfassungswidrig aufzuheben. Die Erfassung und Speicherung von Gesundheitsdaten im elektronischen Zentralen Impfregister sei unverhältnismäßig, weil Betroffene keine Möglichkeit hätten, dieser Datenverarbeitung zu widersprechen oder ihre Daten vorzeitig löschen zu lassen. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen daher gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

https://www.vfgh.gv.at/medien/Vorschau-Maerz-und-Folgemonate.de.php