Neue EU-Verpackungsordnung: Das müssen Handwerksbetriebe beachten

14.8.2026 - | Handwerkskammer Rheinhessen

Seit dem 12. August 2026 sind erweiterte Anforderungen aus der neuen europäischen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) wirksam.

Ab dann müssen auch Handwerksbetriebe die neuen Vorgaben umsetzen. Dabei werden die Rollen Erzeuger, Importeur, Lieferant, Vertreiber und Hersteller von Verpackungen unterschieden. Betroffen sind insbesondere das Nahrungsmittelhandwerk sowie Bau- und Installationsbetriebe.

Handwerksbetriebe sollten zeitnah ihre Betroffenheit und ihren Anpassungsbedarf prüfen. Je nach Rolle sind Beschriftungs-, Registrierungs- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen, etwa in Bezug auf Verpackungsmaterialien (PFAS-Verbot, Kompostierbarkeit, Minimierung von Verpackungen und Wiederverwendbarkeit). Ziel der Verordnung ist es, die Abfallmenge zu reduzieren und vor gesundheitsschädlichen Verpackungsmaterialien (PFAS) zu schützen. Ab Februar 2027 müssen kundeneigene Behälter akzeptiert werden. Ab 2030 sollen viele Transportverpackungen wiederverwendbar sein.

In den meisten Fällen ist die Einordnung in die Rolle, die ein Betrieb in der Lieferkette einnimmt, individuell zu bestimmen. Auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpackungsregister.de finden sich bereits viele Informationen zur neuen Rechtslage, Einzelheiten zu den Rollen und Pflichten von Serviceverpackungen nach der PPWR in Verbindung mit dem VerpacksG.

Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf der Website des Bundesumweltministeriums.

https://www.hwk.de/neue-eu-verpackungsordnung-das-muessen-handwerksbetriebe-beachten