Die 21 Jahre alte EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 wird reformiert. Vieles bleibt so verbraucherfreundlich wie bisher – vor allem die Entschädigungszahlungen.
Das Europaparlament hat neuen europäischen Fluggastrechten zugestimmt. Eine breite Mehrheit von 646 Abgeordneten stimmte für die Reform. Die Regeln für Entschädigungen bei verspäteten Flügen sollen im Wesentlichen unverändert bleiben.
Dieser Einigung waren lange Verhandlungen vorausgegangen. Schon seit 13 Jahren versucht die EU-Kommission, die europäischen Fluggastrechte zu verändern. Insbesondere die Entschädigungsregel, wonach Fluggästen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden bis zu 600 Euro Entschädigung zustehen, stand lange unter Beschuss.
Der letzte Reformvorschlag hatte vorgesehen, dass es erst ab vier Stunden Verspätung Geld gibt und nur noch maximal 500 Euro. Dagegen allerdings wehrten sich viele EU-Parlamentarier. Nun haben sich Rat und Parlament auf einen Kompromiss geeinigt (Entwurf zur Reform der Fluggastrechte im Wortlaut). Wann genau dieser in Kraft treten wird, ist noch unklar. Für Flüge aus dem Jahr 2026 gilt sehr wahrscheinlich noch das alte Recht (Streik, Verspätung, Flugausfall – Diese Ansprüche haben Flugpassagiere).
Das wichtigste Reformergebnis: Die Entschädigungsregeln bleiben weitgehend unverändert. Die Drei-Stunden-Regel als zeitliche Hürde für eine Entschädigungszahlung wird auch in der Zukunft gelten. Wie bisher haben Passagiere also ab einer Verspätung von drei Stunden am Reiseziel Anspruch auf bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung je Fluggast.
Einiges wird auch schlechter. So sieht die Reform vor, dass Entschädigungen künftig innerhalb von neun Monaten nach Abflugdatum bei der Airline beantragt werden müssen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Fluggastrechte gilt für solche Forderungen auf jeden Fall noch die regelmäßige Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren. Heißt: Wer etwa 2024 in einem Flugzeug mit großer Ankunftsverspätung saß, kann die Entschädigung von der Airline noch bis Ende 2027 fordern und gerichtlich durchsetzen.
Zulasten der Fluggäste geht auch die neue Erstattungsgrenze nach Flugannullierungen. Hat eine Airline einen Flug storniert und den betroffenen Fluggästen nicht innerhalb von drei Stunden eine anderweitige Beförderung angeboten, dürfen sich Passagiere auf Kosten der Airline selbst einen Ersatzflug organisieren. Die annullierende Airline muss künftig aber maximal das Vierfache des alten Flugtickets erstatten. Das bislang geltende Recht kennt keine feste Kostengrenze.
Nach Einschätzung des Rechtsanwalts und Fluggastrechte-Experten Matthias Böse aus Düsseldorf belohnt diese Regel Luftfahrtunternehmen, die sich nach einer Stornierung des Flugs nicht um die Umbuchung des Passagiers kümmern. Beispiel: Wer einen Billigflieger für 40 Euro gebucht hat und dann nach einer Flugannullierung von der Airline allein gelassen wird, muss sich auf eigene Faust um einen Ersatzflug kümmern, kann nach der neuen Kostenersatz-Regelung aber maximal 160 Euro ersetzt verlangen. Die kurzfristige Buchung eines Ersatzflugs wird oft aber mehr als 160 Euro kosten. Die Folge: Kunden von Billigairlines tragen künftig einen Teil der Kosten des selbst organisierten Ersatzfluges selbst.