Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt in der kommenden Woche eine Normenkontrolle und eine Verfassungsbeschwerde, beide aus dem Jahr 2018, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (PAG) richten. Zentrale Punkte sind dabei insbesondere die „drohende Gefahr“ im Sinne des Art. 11a PAG, die höchstzulässige Dauer des präventivpolizeilichen Gewahrsams nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG sowie der polizeiliche Einsatz von Explosivmitteln nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 PAG.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann wird am
Dienstag und Mittwoch, den 7. und 8. Juli 2026, jeweils ab 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe,
an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und am ersten Verhandlungstag ein Eingangsstatement abgeben. Vor Ort steht der Innenminister Medienvertretern für O-Töne zur Verfügung.
Herrmann betont bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung: „Die Bevölkerung erwartet zu Recht vom Staat, dass dieser sie effektiv schützt. Genau hierfür braucht es ein praxistaugliches und den Herausforderungen unserer Zeit gerecht werdendes Polizeirecht. Die ‚drohende Gefahr‘ hat der Bayerische Gesetzgeber bewusst in enger Anlehnung an die Vorgaben und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet. Bereits 2018 hat die Bayerische Staatsregierung auf die Sorgen aus der Bevölkerung zur ‚drohenden Gefahr‘ reagiert und eine unabhängige Kommission eingesetzt. Deren Änderungsvorschlägen wurde anschließend vollumfänglich Rechnung getragen und die Norm nachgeschärft. Zuletzt hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 13. März 2025 bestätigt, dass die Regelung des Artikels 11a PAG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Wir sind überzeugt, dass die angegriffenen Normen des PAG auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind.“