Am 7. Juli 1956 hat der Deutsche Bundestag das Wehrpflichtgesetz (Drucksachen 2/2303(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/2575(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) verabschiedet. Nach einer langen und kontroversen Debatte, die von Freitagmorgen bis in die frühen Stunden des Sonnabends gedauert hatte, stimmten 269 Abgeordnete für das Gesetz. 166 votierten dagegen, 20 enthielten sich. Damit entschied sich der Bundestag beim Aufbau der Bundeswehr für eine Wehrpflichtarmee.
Das Gesetz verpflichtete grundsätzlich alle deutschen Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Wehrdienst. Im Frieden endete die Wehrpflicht zunächst mit dem 45., im Verteidigungsfall mit dem 60. Lebensjahr.
Bis 1955 hatte die Bundesrepublik keine eigenen Streitkräfte. Mit der Ratifizierung der am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Pariser Verträge schuf der Bundestag am 27. Februar 1955 die parlamentarischen Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zur Westeuropäischen Union und zur Nato sowie für den Aufbau einer eigenen Armee. Nach einer über mehrere Jahre politisch und gesellschaftlich äußerst kontrovers geführten Debatte zur Frage der Wiederbewaffnung setzte sich die Regierungskoalition mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen gegen die SPD-Opposition durch. Die Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft.
Bereits am 26. Februar 1954 hatte der Bundestag mit der ersten Wehrergänzung des Grundgesetzes dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht übertragen. Am 15. Juli 1955 folgte das sogenannte Freiwilligengesetz (Drucksachen 2/1467(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/1600(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), das die vorläufige Rechtsstellung von bis zu 6.000 freiwilligen Soldaten regelte und den personellen Aufbau der neuen Streitkräfte ermöglichte. Mit der am 6. März 1956 beschlossenen zweiten Wehrergänzung des Grundgesetzes, der sogenannten Wehrverfassung (Drucksachen 2/124(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/125(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/171(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/2150(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), und dem Soldatengesetz (Drucksachen 2/1700(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/2140(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) regelte der Bundestag anschließend Stellung, Rechte und Pflichten der Soldaten sowie die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr. Ob die Streitkräfte auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhen sollten, blieb jedoch noch offen.
In der ersten Beratung am 4. Mai 1956 begründete Bundesverteidigungsminister Theodor Blank (CDU) den Gesetzentwurf mit dem geplanten Ausbau der Bundeswehr. Der Entwurf solle, so Blank, „die Rechtsgrundlage für die Ausweitung der zunächst nur aus Freiwilligen bestehenden Bundeswehr zu einem Wehrpflichtheer bilden“. Die Bundesregierung habe von Anfang an die Auffassung vertreten, „daß der deutsche militärische Verteidigungsbeitrag nur auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht zu leisten sei“.
Nach Ansicht der Bundesregierung war die angestrebte Stärke der Streitkräfte von rund 500.000 Mann allein mit Freiwilligen nicht zu erreichen. Die Ausbildung vieler Wehrpflichtiger sollte zugleich den Aufbau einer größeren Reserve ermöglichen.
Blank begründete die Wehrpflicht aber nicht nur militärisch. Die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung sei eine Aufgabe aller Bürger: „Die Sicherung der Freiheit kommt jedem Staatsbürger zugute. Deshalb müssen hierfür von jedem einzelnen persönliche Opfer gebracht werden. Die allgemeine Wehrpflicht verteilt diese Lasten gleichmäßig in echt demokratischer Weise.“
Zudem sollte die Wehrpflicht verhindern, dass sich die Streitkräfte von Staat und Gesellschaft absonderten. Ein Berufsheer stehe, warnte Blank, „immer in der Gefahr, ein ‚Staat im Staate‘ zu werden“. Nur der „laufende Zustrom von Wehrpflichtigen“ gewährleiste den notwendigen Kontakt zwischen Armee und Bevölkerung.
Der SPD-Verteidigungsexperte Fritz Erler widersprach. Nicht die Wehrpflichtigen bestimmten den Charakter der Streitkräfte, sondern vor allem das Führungspersonal: „Der Geist der Gesamtarmee hängt – auch wenn Sie die Wehrpflicht einführen – nicht von der Gesinnung der Wehrpflichtigen, sondern von der Gesinnung des Kerns und der Vorgesetzten ab.“ Die allgemeine Wehrpflicht garantiere nicht die demokratische Einbindung der Bundeswehr.
Die SPD bestritt außerdem, dass der Nato-Beitritt und die Pariser Verträge die Bundesrepublik rechtlich zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und zum Aufbau eines Heeres von rund 500.000 Mann verpflichteten. Erler warnte davor, an militärischen Planungen aus den ersten Jahren des Kalten Krieges festzuhalten. Andernfalls werde die Bundesrepublik 1960 eine Armee besitzen, die „auf der Planung des Jahres 1950 beruht“.
Die veränderte militärische Lage und die Entwicklung neuer Waffensysteme müssten ebenso berücksichtigt werden wie die internationalen Bemühungen um Rüstungsbegrenzung. Erler sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Aufbau einer westdeutschen Armee von einer halben Million Mann und einer „weiteren Erschwerung der internationalen Abrüstungsdiskussion“. Das Wehrpflichtgesetz, kritisierte er, entspringe dem Denken, „die Auseinandersetzung mit dem Kommunismus vorwiegend als ein rein militärisches Problem anzusehen“.
Die SPD verlangte stattdessen politische Initiativen, die Wiedervereinigung und Abrüstung miteinander verbanden: „Wenn wir die Initiative zurückgewinnen wollen, […] dann nicht durch Beharren auf jedem Buchstaben alter militärischer Pläne, sondern durch ernsthafte politische Vorschläge, welche die Wiedervereinigung Deutschlands mit einem System der Rüstungsbegrenzung und -kontrolle verbinden.“
Erler fasste die Haltung seiner Fraktion zusammen: „Wir sind völkerrechtlich nicht zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gezwungen. Meine politischen Freunde halten unter den heutigen Bedingungen die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht für schädlich.“
Auch die FDP bestritt, dass die Einführung der Wehrpflicht bereits zur Erfüllung der aktuellen Nato-Verpflichtungen erforderlich sei. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Dr. Erich Mende erklärte: „Die Nato-Verpflichtung legt uns nur auf, in diesem Jahr 96.000 Berufssoldaten, längerdienende Freiwillige, Spezialisten einzustellen.“ Ob diese Vorgabe erfüllt werden könne, hänge nicht vom Wehrpflichtgesetz, sondern von anderen Voraussetzungen ab.
Für Bundeskanzler Dr. h. c. Konrad Adenauer (CDU) und die Regierungsparteien war die militärische Einbindung der Bundesrepublik in das westliche Bündnis eine Voraussetzung, um die staatliche Freiheit zu sichern und die Sowjetunion von einem weiteren Vordringen abzuhalten. In der Schlussberatung am 6. und 7. Juli 1956 stellte er die Wehrpflicht in den Zusammenhang des Ost-West-Konflikts. Die Bundesrepublik plane keinen Angriffskrieg: „Wir wollen keinen Kreuzzug gegen Sowjetrußland führen. Aber was wir wollen, ist: für unser Land die Freiheit bewahren.“ Auf die Frage, welches Ziel den einzuberufenden jungen Männern vermittelt werden solle, antwortete Adenauer: „Schutz unserer Freiheit, Schutz unserer Heimat und Schutz Europas vor dem vordrängenden Sowjetrußland, das ganz Europa sich unterwerfen will.“
Die SPD befürchtete dagegen, die Einführung der Wehrpflicht werde die Teilung Deutschlands vertiefen und die Chancen auf eine Wiedervereinigung verringern. Ein westdeutsches Wehrpflichtheer könne zu weiteren militärischen Maßnahmen in der DDR führen und im Kriegsfall Deutsche zwingen, gegen Deutsche zu kämpfen.
Vor der Schlussabstimmung bezeichnete der SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende Erich Ollenhauer das Wehrpflichtgesetz als „eines der entscheidendsten Gesetze, die der Deutsche Bundestag seit der Gründung der Bundesrepublik verabschiedet hat“. Die Entscheidung werde die politischen Gegensätze in der Bevölkerung nicht überwinden. Ollenhauer warnte: „Durch die Entscheidung, die Sie jetzt mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik fällen, wird die Spaltung Deutschlands verschärft.“ Zudem sah er neue Belastungen für Flüchtlinge aus der DDR und für junge Männer voraus, deren nahe Angehörige dort lebten.
Der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Dr. Heinrich Krone wies diese Argumentation zurück. Die Wehrpflicht vertiefe die deutsche Teilung nicht, sondern stärke die Voraussetzungen für eine Wiedervereinigung unter freiheitlichen Bedingungen: „Wir sind nicht der Meinung, daß wir mit diesem Gesetz einen Schritt getan haben, der die Spaltung unseres Volkes vertieft, sondern meinen, daß es ein Schritt zur Wiedervereinigung in Freiheit ist.“ Die Wehrpflicht folge nicht allein aus den Verpflichtungen gegenüber den westlichen Bündnispartnern, sondern sei „eine Verpflichtung von der Sache her“. Der Bundestag müsse dafür sorgen, „daß dieses unser Land, in dem wir leben, frei bleibt“.
Die FDP bejahte grundsätzlich eine allgemeine Verteidigungspflicht, lehnte aber die konkrete Form und den Zeitpunkt des Gesetzes ab. Dr. Erich Mende erklärte: „Wir Freien Demokraten haben niemals das Prinzip der allgemeinen Verteidigungsdienstpflicht preisgegeben.“ Wer die Grundrechte eines Volkes für sich in Anspruch nehme, müsse auch bereit sein, Grundpflichten zu übernehmen. Dazu gehöre ein Beitrag zur Landesverteidigung.
Die FDP wollte diese Pflicht jedoch nicht zwangsläufig auf den militärischen Dienst beschränken. Mende verwies insbesondere auf volkswirtschaftlich wichtige Tätigkeiten. Männer im Bergbau, in der Stahlindustrie oder auf dem Bau könnten dort für die Gesellschaft wichtiger sein als in der Kaserne: „Uns ist der Mann, der unter Tage vor Ort für uns alle die Kohle fördert, oder der Mann, der die Wohnungen für die deutsche Bevölkerung baut […] in dieser Tätigkeit wichtiger, als wenn er sich in Andernach mit einer Waffe vertraut machen würde.“
Eine ähnliche Zwischenposition nahm der Gesamtdeutsche Block/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten (GB/BHE) ein. Dr. Hermann Reichstein erklärte, seine Fraktion habe die Wehrpflicht grundsätzlich bejaht, weil sie dem demokratischen Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten entspreche: „Wir sind der Meinung, daß alle Bürger des Staates zur Verteidigung bereit sein müssen und daß sie diese Bereitschaft nicht auf Berufssoldaten abwälzen können.“ Wegen der besonderen Lage des geteilten Deutschlands sei die Entscheidung jedoch „eine schwere Gewissensbelastung“. Zudem kritisierte Reichstein das parlamentarische Verfahren. Nicht die Bedeutung des Gesetzes habe das Tempo der Beratung bestimmt, sondern der bevorstehende Beginn der Parlamentsferien.
In der namentlichen Schlussabstimmung votierten 269 Abgeordnete für das Wehrpflichtgesetz. 166 stimmten dagegen, 20 enthielten sich. Die Zustimmung kam vor allem aus den Fraktionen von CDU/CSU, Deutscher Partei (DP) und Freier Volkspartei (FVP). SPD und GB/BHE lehnten das Gesetz ab; die FDP enthielt sich überwiegend.
Von den Berliner Abgeordneten stimmten sechs für das Gesetz, acht dagegen, zwei enthielten sich. Aufgrund des besonderen Status West-Berlins waren sie nicht direkt in den Bundestag gewählt, sondern vom Berliner Abgeordnetenhaus entsandt worden. Sie besaßen bei Sachentscheidungen kein Stimmrecht; ihre Voten gingen daher nicht in das offizielle Abstimmungsergebnis ein.
Bundestagspräsident D. Dr. Eugen Gerstenmaier schloss die 159. Sitzung am Sonnabend, 7. Juli 1956, um 3.43 Uhr. Das am 21. Juli ausgefertigte Wehrpflichtgesetz trat am 25. Juli 1956 in Kraft.
Die Dauer des Grundwehrdienstes hatte das Wehrpflichtgesetz zunächst offengelassen. Am 5. Dezember 1956 legte der Bundestag sie auf zwölf Monate fest (Drucksachen 2/2807(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 2/2938(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Am 1. April 1957 traten die ersten rund 10.000 Wehrpflichtigen ihren Dienst an.
1962 verlängerte der Bundestag den Grundwehrdienst von zwölf auf 18 Monate; für bereits dienende Wehrpflichtige galten teilweise Übergangsregelungen von 15 Monaten. Im selben Jahr führte auch die DDR die allgemeine Wehrpflicht ein. Der Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee dauerte 18 Monate.
In der Bundesrepublik wurde die Dienstzeit 1973 auf 15 Monate, 1990 auf zwölf, 1996 auf zehn, 2002 auf neun und im Juli 2010 auf sechs Monate verkürzt.
Mehr als fünf Jahrzehnte nach Einführung der Wehrpflicht beschloss der Bundestag am 24. März 2011, die verpflichtende Einberufung zum 1. Juli desselben Jahres auszusetzen (Drucksachen 17/4821(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 17/5239(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Die Wehrpflicht selbst blieb jedoch im Grundgesetz und im Wehrpflichtgesetz bestehen. Die Aussetzung gilt nur in Friedenszeiten; im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann die Wehrpflicht weiterhin aktiviert werden.
Am 5. Dezember 2025 verabschiedete der Bundestag das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (Drucksachen 21/1853(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/2581(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/3076(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Es führte die allgemeine Einberufung nicht wieder ein, sondern schuf einen zunächst freiwilligen Wehrdienst und eine neue Wehrerfassung. Seit Januar 2026 erhalten 18-jährige Männer und Frauen einen Fragebogen zu ihrer Eignung und Bereitschaft zum Wehrdienst. Männer müssen ihn beantworten, für Frauen ist die Teilnahme freiwillig. Die verpflichtende Musterung soll am 1. Juli 2027 für Männer des Geburtsjahrgangs 2008 beginnen und anschließend schrittweise auf die folgenden Jahrgänge ausgeweitet werden. Werden die gesetzlich vorgesehenen Personalziele nicht erreicht, müsste der Bundestag in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren über eine sogenannte Bedarfswehrpflicht entscheiden. (klz/30.06.2026)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/1956-07-07-wehrpflichtgesetz-1192950